Pflege, Nachbarschaftshilfe & Pflegekasse 2025
Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige mit Geld- und Sachleistungen, damit ein möglichst selbstständiges Leben zu Hause möglich bleibt. Nachbarschaftshilfe ist dabei ein wichtiger Baustein: Anerkannte Nachbarschaftshelfer wie ich können viele Leistungen direkt über die Pflegekasse abrechnen – etwa für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuung.
Neu 2025: Der Entlastungsbetrag steigt auf 131 € monatlich und kann flexibel für qualitätsgesicherte Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden. Ab Pflegegrad 2 gibt es zudem mehr Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie höhere Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge.
- Pflegekasse: Ihre Pflegekasse ist die zentrale Anlaufstelle für Anträge, Beratung und Abrechnung.
- Pflegegrade: Je nach Pflegegrad stehen Ihnen unterschiedliche Leistungen zu – von Pflegegeld bis Entlastungsbetrag.
- Nachbarschaftshilfe: Für Nachbarschaftshilfe reicht meist eine einfache Rechnung, die Sie bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
Der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade
Was ist der Entlastungsbetrag? Ab 2025 erhalten alle Pflegebedürftigen 131 € monatlich (bis 31.12.2024: 125 €), zweckgebunden zur Unterstützung im Alltag. Sie können den Betrag für folgende Leistungen nutzen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste (in Pflegegraden 2–5 nicht für Selbstversorgung)
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Der Medizinische Dienst (MDK): Ihr Partner für Pflegebegutachtung
Der Medizinische Dienst (MDK) unterstützt und berät die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen. Er prüft zum Beispiel:
- den Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegebegutachtung)
- die Qualität von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten
- die Notwendigkeit von Hilfsmitteln, Reha-Maßnahmen oder neuen Behandlungsmethoden
- Unklarheiten bei Krankenhausrechnungen oder vermuteten Behandlungsfehlern
Die Gutachter des MDK sind unabhängig und arbeiten nach hohen Qualitätsstandards. In Sachsen finden Sie Informationen unter www.md-sachsen.de.
Pflegeleistungen im Überblick
Ich unterstütze Sie bei der Organisation und Abrechnung der wichtigsten Pflegeleistungen – damit Sie und Ihre Angehörigen bestmöglich entlastet werden.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht-beruflichen Pflegepersonen zu Hause betreut werden. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Anerkennung für private Pflege und kann flexibel eingesetzt werden.
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegesachleistungen sind professionelle Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst – z.B. für körperbezogene Pflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Pflegebetten, Rollatoren) erleichtern die Pflege und lindern Beschwerden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Hilfsmittel bis zu festgelegten Beträgen.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Verhinderungspflege wird gezahlt, wenn die private Pflegeperson (z.B. Angehöriger) vorübergehend verhindert ist. In dieser Zeit kann die Pflege durch eine Ersatzperson oder einen Pflegedienst übernommen werden. Ab 2025: 3.539 € Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam, davon 674 € für Nachbarschaftshilfe möglich.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Einrichtung, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie dient zur Überbrückung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Der Entlastungsbetrag beträgt ab 2025 131 Euro monatlich und kann für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung von Pflegepersonen und zur Förderung der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen eingesetzt werden.
- Begleitung bei Spaziergängen und Ausflügen
- Hilfe im Haushalt
- Betreuung und Gespräche
- uvm.
Abrechnung in Sachsen: So funktioniert's
- Die Abrechnung von Nachbarschaftshilfe-Leistungen erfolgt über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
- Rechnungsstellung: Ich stelle Ihnen eine Rechnung über die erbrachten Leistungen aus.
- Erstattung: Sie reichen diese Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein und erhalten die Erstattung im Rahmen Ihres Entlastungsbetrags.
- Wichtig: Die Kostenübernahme hängt davon ab, ob Sie bereits andere Entlastungsleistungen (z.B. durch einen Pflegedienst) beziehen.
- Vorabklärung: Klären Sie am besten vorab mit Ihrer Pflegekasse, welche Leistungen in welchem Umfang übernommen werden.