Pflege, Nachbarschaftshilfe & Pflegekasse 2025

Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige mit Geld- und Sachleistungen, damit ein möglichst selbstständiges Leben zu Hause möglich bleibt. **Nachbarschaftshilfe** ist dabei ein wichtiger Baustein: Anerkannte Nachbarschaftshelfer wie ich können viele Leistungen direkt über die Pflegekasse abrechnen – etwa für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuung.

**Neu 2025:** Der **Entlastungsbetrag steigt auf 131 € monatlich** und kann flexibel für qualitätsgesicherte Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden. Ab Pflegegrad 2 gibt es zudem mehr Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie höhere Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge.

  • **Pflegekasse:** Ihre Pflegekasse ist die zentrale Anlaufstelle für Anträge, Beratung und Abrechnung.
  • **Pflegegrade:** Je nach Pflegegrad stehen Ihnen unterschiedliche Leistungen zu – von Pflegegeld bis Entlastungsbetrag.
  • **Nachbarschaftshilfe:** Für Nachbarschaftshilfe reicht meist eine einfache Rechnung, die Sie bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
**Tipp:** Lassen Sie sich vorab von Ihrer Pflegekasse oder mir beraten, wie Sie alle Leistungen optimal nutzen können!
Zwei ältere Damen gehen spazieren
Symbolbild: © Sibylle Kölmel / Unsplash

Was ist ein Pflegegrad?

Der **Pflegegrad** gibt an, wie selbstständig eine Person in ihrem Alltag ist und entscheidet darüber, welche Unterstützung in Form von Leistungen sie von ihrer Pflegekasse erhält. Je nach psychischem, geistigem und körperlichem Zustand wird dabei in Pflegegrad 1 bis 5 unterschieden. Pflegegrad 1 steht für geringe, Pflegegrad 5 für schwerste Beeinträchtigungen.

**Bemessungsgrundlage** sind die Fähigkeiten der Person und der Grad der Selbstständigkeit, mit der sie ihren Alltag bewältigen kann. Diese Selbstständigkeit wird bei einer Begutachtung durch einen Gutachter ermittelt.

**Bevor die Begutachtung stattfindet**, muss ein Erstantrag gestellt werden. Erst wenn dieser bei der Pflegekasse eingegangen ist, kommt ein unabhängiger Gutachter des Medizinischen Dienstes zu einem vereinbarten Termin vorbei, um die Begutachtung vorzunehmen. **Keine Angst also vor einem unangekündigten Besuch!**

Übersicht der Pflegegrade:

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der **drei Pflegestufen** ab dem 01.01.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt. Durch ein neues Begutachtungsinstrument werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit erfasst, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen.

Wer ist der Medizinische Dienst (MD)?

Als gesetzlich Versicherter kommen Sie spätestens ab Einreichen Ihres Erstantrags mit dem **Medizinischen Dienst (MD)** – ehemals MDK – in Kontakt. Doch welche Aufgaben übernimmt der MD für Pflegebedürftige und welche Rolle spielt er bei der Vergabe Ihres Pflegegrads?

Den Medizinischen Dienst kann man als Dienstleister innerhalb des Gesundheitswesens verstehen, der unabhängig von den Krankenversicherungen relativ selbstständig agiert. Es handelt sich dabei um Gutachter:innen, die vor allem für diese Bereiche verantwortlich sind:

Einer dieser Gutachter übernimmt also auch die Beurteilung, die per Hausbesuch stattfindet und die Basis für Ihre Einstufung in einen Pflegegrad bildet. Die Gutachter des MD sind unabhängig und arbeiten nach hohen Qualitätsstandards. **Übrigens:** Der Medizinische Dienst ist nur für gesetzlich Versicherte zuständig. Um Privatversicherte kümmert sich der MEDICPROOF.

**Wichtig:** Die Begutachtung des MD ist die Grundlage für alle Leistungen der Pflegekasse. Jährlich werden über 1,4 Millionen Pflegebedürftige persönlich beraten und begutachtet.

Voraussetzungen für Pflegeleistungen

Um Pflegeleistungen von der Pflegekasse zu erhalten, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

**Schnell handeln:** Bei einem Antrag auf Pflegeleistungen ist der Zeitpunkt entscheidend – denn man erhält die Unterstützung erst ab dem Tag der **Antragstellung** des Pflegegrads, nicht ab dem Beginn der Pflegebedürftigkeit. Zögern Sie nicht!

Der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade

**Was ist der Entlastungsbetrag?** Ab 2025 erhalten alle Pflegebedürftigen **131 € monatlich** (bis 31.12.2024: 125 €), zweckgebunden zur Unterstützung im Alltag. Sie können den Betrag für folgende Leistungen nutzen:

**In Sachsen:** Anerkannte Unterstützungsangebote und Nachbarschaftshilfe sind nach der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung möglich. Dazu zählen auch ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer, Initiativen und Selbsthilfegruppen.
**Wer bezahlt Nachbarschaftshilfe?** Nachbarschaftshelfer unterstützen ehrenamtlich und erhalten eine Aufwandsentschädigung (Empfehlung: 5–10 € pro Stunde), die vom Pflegebedürftigen gezahlt und über die Pflegekasse (Entlastungsbetrag) erstattet werden kann.

Pflegeleistungen im Überblick

Ich unterstütze Sie bei der Organisation und Abrechnung der wichtigsten Pflegeleistungen – damit Sie und Ihre Angehörigen bestmöglich entlastet werden.

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht-beruflichen Pflegepersonen zu Hause betreut werden. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Anerkennung für private Pflege und kann flexibel eingesetzt werden.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Pflegesachleistungen sind professionelle Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst – z.B. für körperbezogene Pflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)

Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Pflegebetten, Rollatoren) erleichtern die Pflege und lindern Beschwerden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Hilfsmittel bis zu festgelegten Beträgen.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Verhinderungspflege wird gezahlt, wenn die private Pflegeperson (z.B. Angehöriger) vorübergehend verhindert ist. In dieser Zeit kann die Pflege durch eine Ersatzperson oder einen Pflegedienst übernommen werden. **Ab 2025: 3.539 € Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam, davon 674 € für Nachbarschaftshilfe möglich.**

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Einrichtung, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie dient zur Überbrückung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Der Entlastungsbetrag beträgt ab 2025 **131 Euro monatlich** und kann für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung von Pflegepersonen und zur Förderung der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen eingesetzt werden.

  • Begleitung bei Spaziergängen und Ausflügen
  • Hilfe im Haushalt
  • Betreuung und Gespräche
  • uvm.
**Diesen Betrag können Sie auch für meine Nachbarschaftshilfe-Leistungen nutzen!**

Abrechnung in Sachsen: So funktioniert's

  • **Die Abrechnung von Nachbarschaftshilfe-Leistungen erfolgt über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.**
  • **Rechnungsstellung:** Ich stelle Ihnen eine Rechnung über die erbrachten Leistungen aus.
  • **Erstattung:** Sie reichen diese Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein und erhalten die Erstattung im Rahmen Ihres Entlastungsbetrags.
  • **Wichtig:** Die Kostenübernahme hängt davon ab, ob Sie bereits andere Entlastungsleistungen (z.B. durch einen Pflegedienst) beziehen.
  • **Vorabklärung:** Klären Sie am besten vorab mit Ihrer Pflegekasse, welche Leistungen in welchem Umfang übernommen werden.
**Ich berate Sie gerne persönlich zu allen Fragen rund um Pflegeleistungen und Abrechnung!**